1. Vorwort

Die Frühförderstelle im Kreis Unna bietet für Kinder vom Säuglingsalter bis in das Schuleintrittsalter frühe Hilfen an. Dabei haben wir uns zur Aufgabe gemacht, die Durchführung von Therapien, Diagnostiken und frühen Förderungen bei Kindern mit Behinderung sowie bei von Behinderung bedrohten Kindern durchzuführen und Beratungsangebote für deren Eltern, Erziehungsberechtige und weitere Bezugspersonen zu schaffen. Viele der zu begleitenden Kinder und Familien sind auf Unterstützung und Förderung angewiesen und gehören zu einer Personengruppe, die von einem oder mehreren Risikofaktor(en) betroffen sind. Die Risikofaktoren können die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschweren. Daraus ergibt sich ein zum Teil intensives Arbeitsverhältnis zwischen den an der Frühförderstelle angegliederten Familien/Kindern und den zuständigen Mitarbeiter*innen. Die Kinder und Familien können sich, aufgrund der drohenden/bestehenden Behinderung und der Kumulation an Risikofaktoren, teilweise nicht oder nur eingeschränkt beschweren, wenn sie sich in einer für sie unangenehmen oder ungemessenen Situationen befinden. Dadurch entsteht ein Machtgefälle, welches regelmäßig als eine mögliche Ursache für das Gewalterleben des Personenkreises reflektiert werden muss. Ein Konzept zur Verhinderung von Gewalt durch Fachkräfte und weitere Mitarbeitende unserer Einrichtung ist daher nicht nur notwendig, sondern darüber hinaus ein Qualitätsmerkmal unserer Einrichtung. Das vorliegende Gewaltschutzkonzept richtet sein Augenmerk jedoch nicht nur auf die Kinder und Familien, sondern auch auf die Mitarbeiter*innen. Eine professionelle Arbeitsbeziehung zu gestalten, ist Aufgabe der jeweiligen Mitarbeiter*in. In der Ausbildung der pädagogisch/therapeutischen Mitarbeitenden wird der professionelle Umgang mit Klient*innen gelehrt. Doch was passiert, wenn die Klientel die Grenzen der Mitarbeiter*innen überschreitet und es dadurch zu einem Gewalterleben kommt? Und wie gehen Mitarbeiter*innen damit um, wenn sie Gewalt durch Kolleg*innen oder Vorgesetzte erleben? Auch auf dieser Ebene ist ein Konzept zur Verhinderung dieser Erfahrung notwendig und ein Qualitätsmerkmal der Einrichtung. Das vorliegende Konzept wird regelmäßig fortgeschrieben. Damit reagieren wir auf aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen, die wir mit dem Thema Gewaltschutz machen.

2. Vorstellung des Trägers

Die Frühförderstelle im Kreis Unna steht unter der Trägerschaft der gemeinnützigen Gesellschaft für Frühförderung und Frühtherapie mbH Unna. Sie ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW. Der Hauptsitz der Gesellschaft ist in Unna. Inhaber der Geschäftsanteile ist seit 2022 die freie pädagogische Gesellschaft. Die Gesellschaft unterhält weitere Mitgliedschaften, zu denen die folgenden gezählt werden

  • Verein für interdisziplinäre Frühförderung, Landesvereinigung NRW e.V. (VIFF)
  • Kindernetzwerk e.V.
  • Gesellschaft für unterstütze Kommunikation e.V. (ISAAC e.V.)
  • Deutscher Verein – Zusammenschluss der öffentlichen und freien Träger sozialer Arbeit

2.1 Konzeptionelles Leitbild

Die Grundlage unserer Arbeit ist gekennzeichnet durch die Werte Humanität, Gerechtigkeit und Solidarität. Da jeder Mensch in seiner Einzigartigkeit Teil der Gesellschaft ist und somit auch einen Einfluss auf diese hat, erkennen wir für alle Menschen folgende Rechte an:

  • Ein Recht auf Zuwendung und Liebe
  • Ein Recht auf Erfüllung seiner Grundbedürfnisse (Sicherheit, Gewaltfreiheit, Nahrung)
  • Ein Recht auf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung
  • Ein Recht auf Entfaltung seiner Potentiale
  • Ein Recht auf Unterstützung auf dem Weg zu seiner Autonomie
  • die Akzeptanz seiner Einzigartigkeit

Das Erleben von Anderssein gehört zu den Grunderfahrungen des Lebens. Daher beteiligen wir uns aktiv an der Umsetzung der inklusiven Idee in unserer Gesellschaft. Inklusion ist ein Menschenrecht und bedeutet, Zugehörigkeit trotz Verschiedenheit zu ermöglichen. Wir sehen Inklusion als einen offenen, fortlaufenden und stets andauernden Prozess an, in welchem jeder Mensch Lebensphasen durchläuft, in denen ein Unterstützungsbedarf entstehen kann. Aus Sicht der Frühförderstelle im Kreis Unna fördern individuelle Förderangebote die Umsetzung von Inklusion und führen zu mehr Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Diese Angebote setzen sich u.a. aus den folgenden zusammen mit dem Ziel, das Leben der hier angebundenen Kinder in der Gemeinschaft zu unterstützen:

  • die Beratung und Vernetzung mit anderen Institutionen
  • das grundsätzliche Angebot der aufsuchenden Hilfe als mobile Förderung im Elternhaus und in der Kindertageseinrichtungen
  • Angebote für Kinder und deren Familien in deren Lebenswelt

2.2 Zielgruppe

Unabhängig von Religion, Nationalität, kulturellem Hintergrund und jeweiliger Lebensform richtet sich unser Förder- und Beratungsangebot an Kinder mit Behinderung bzw. wenn diese von einer Behinderung bedroht sind sowie deren Eltern und Bezugspersonen. Die Klientel ist dem Personenkreis SGB IX §46 zugehörig. Dabei bieten wir ein umfassendes und ein auf das Kind bzw. die Familie passendes pädagogisch und/oder medizinisch-therapeutisches Unterstützungs- und Förderleistungsangebot von der Geburt bis zum Eintritt in die Schule an. Die Förderung kann in unterschiedlicher Weise erfolgen, bspw. als mobile oder ambulante Leistung. Zudem wird bei Bedarf sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting gefördert. Neben der Förderung des o.g. Personenkreises bieten wir auch weitere Leistungen an:

  • Heilpädagogische Fachberatung
  • Fortbildung für Fachkräfte
  • Elternbildung

Sowohl in der kind- und familienbezogenen Arbeit als auch in der institutionellen Arbeit legen wir viel Wert auf Interdisziplinarität und Multiprofessionalität. Inklusion sehen wir als eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Institutionen und Hilfesystemen an, die alle das Ziel verfolgen, ein verantwortungsvolles Miteinander zum Wohle des Kindes und seines Familiensystems zu leben. Neben der Förderung liegt ein großes Augenmerk unserer Arbeit auch auf die Umsetzung des Schutzauftrags der zu begleitenden Familien. „Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wurde mit Inkrafttreten des §8a SGB VIII als Aufgabe der Jugendämter konkretisiert (Steinkirchner, 2010). Aufgrund unserer intensiven Zusammenarbeit mit den örtlichen Jugendämtern verpflichten wir uns als Träger, dieser Aufgabe nachzugehen und allen beteiligten Fachkräften die Standards bei der Umsetzung des Kinderschutzes weiterzuleiten (Steinkirchner, 2010). Dabei muss jede mitwirkende Person unter anderem die Risikofaktoren für Gewalterleben und eine damit einhergehende Gefährdung kennen.

2.2.1 Risikofaktoren der Zielgruppe

Risikofaktoren können innerhalb einer Familie angesiedelt sein. So werden beispielsweise sehr junge Eltern ebenso wie ein niedriger sozioökonomischer Status und Armut als Risikofaktoren angesehen. Aber auch die drohende und bestehende Behinderung oder Entwicklungsverzögerung eines Kindes erfordert eine erhöhte Belastbarkeit von Eltern, wodurch sich weitere Risikofaktoren ergeben (Steinkirchner, 2010). Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die Kumulation dieser Faktoren die Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung und auch einer Gewalterfahrung erhöht, nicht aber immer zwingend zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Trotzdem ist es wichtig, dass innerhalb einer Institution eine Sensibilität für die Risikofaktoren besteht. Da die Klientel der Frühförderstelle aufgrund des definierten Personenkreises zu einer vulnerablen Gruppe gehört und damit einen oder mehrere Risikofaktor(en) mit sich bringen kann, ist es unsere Aufgabe, diese Personen zu schützen. Die Ursachen für die Entstehung von grenzüberschreitendem Verhalten oder auch strafrechtlich relevanter Gewalt sind als vielfältig zu betrachten. Dabei können Grenzen schnell aus einem falschen fachlichen Verständnis und unreflektiertem Handeln überschritten werden und Formen von Gewalt angewendet werden, die nicht als solche wahrgenommen werden.

3. Zielsetzung des Gewaltschutzkonzeptes

Die Zielsetzung des Gewaltschutzkonzeptes fokussiert sich auf die Schaffung eines sicheren Ortes sowohl für Kinder und deren Familien als auch für die Beschäftigten. Dabei werden die Klient*innen sowie die Mitarbeiter*innen vor jeglicher Gewaltform geschützt, wodurch das in unserer Konzeption verankerte Menschenbild Gültigkeit für alle am Prozess beteiligten Personen hat. Somit liegt es in der Verantwortung des Trögers, eine gewaltfreie Kultur zu leben und Schutz für diejenigen zu bieten, die von Gewalt betroffen sind.
Jeder Mensch erlebt Gewalt anders. Daher ist es wichtig, verschiedene Formen von Gewalt zu definieren und diese zu identifizieren um sie, entweder als bewussten oder unbewussten Teil einer menschlichen Interaktion, frühzeitig zu erkennen. Wir sehen jegliche Form von Gewalt als gravierend und schwerwiegend an und leiten angemessene Maßnahmen ein. Das vorliegende Schutzkonzept wird als Verpflichtung für die Institution angesehen und auf allen Ebenen verankert.

3.1 Formen von Gewalt in Institutionen

Es existieren unterschiedliche Formen von Gewalt. Jegliche Form von Gewalt kann weitreichende Folgen für die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern haben. Daher ist es wichtig, dass die Formen von Gewalt definiert und an Mitarbeiter*innen weitergegeben werden, um bei Bedarf schnell handeln zu können. Die Gewaltformen in Institutionen gegenüber Schutzbefohlenen teilen sich auf in:

  • Grenzverletzung
  • Ungenügende Nähe-Distanzregulation
  • Körperliche Übergriffe/rechtlich relevante Taten

Neben dem Auftreten von Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen kann es aber auch zur Gewalt gegen Mitarbeiter*innen einer Institution kommen. Die Gewaltformen in Institutionen gegenüber Mitarbeiter*innen teilen sich auf in:

  • Durch die Klientel
  • Durch Kolleg*innen
  • Durch Kooperationspartner
  • Durch Vorgesetzte

In beiden Fällen ist die Definierung der Gewaltarten relevant, um diese rechtzeitig zu erkennen und passende Maßnahmen einzuleiten. Somit soll die Gewalt rechtzeitig abgewendet werden und in der zukünftigen Arbeit komplett verhindert werden. Dabei ist es jedoch auch die Aufgabe einer jenen Institution zu prüfen, welche individuellen Risiken innerhalb der eigenen Institutionen auftreten können, welche eine der Gewaltformen begünstigen könnten. Es ist daher relevant, die Bedingungen vor Ort zu prüfen, die grenzverletzende Verhaltensweisen möglich machen können.
Da wir über mehrere Standorte verfügen, ist es relevant, die Gegebenheiten der einzelnen Örtlichkeiten zu überprüfen.
Standort Unna:

  • Zum Wartebereich haben alle Besucher*innen Zugang, Die Förderräume können nur gemeinsam mit einer Mitarbeiter*in betreten werden.
  • Die Wickelmöglichkeit sowie die Toiletten für die Kinder sind für unser Klientel und die Mitarbeiter*innen zugänglich. Die Kinder werden zur Selbstständigkeit angeregt, bekommen jedoch auch Unterstützung beim Toilettengang, wenn dies erforderlich ist.
  • Sowohl im Snoozleraum als auch im Psychomotorikraum ist aufgrund der dort stattfindenden Aktivitäten ein engeres Nähe-Distanzverhältnis zwischen Kind und Mitarbeiter*in manchmal unvermeidbar. Dies wird von allen Beteiligten besonders berücksichtigt.

Standort Lünen:

  • Zum Wartebereich haben alle Besucher*innen Zugang, Die Förderräume können nur gemeinsam mit einer Mitarbeiter*in betreten werden.
  • Die Wickelmöglichkeit sowie die Toiletten für die Kinder sind für unser Klientel und die Mitarbeiter*innen zugänglich. Die Kinder werden zur Selbstständigkeit angeregt, bekommen jedoch auch Unterstützung beim Toilettengang, wenn dies erforderlich ist.
  • Sowohl im Snoozleraum, im Psychomotorikraum, als auch am Außengelände ist aufgrund der dort stattfindenden Aktivitäten ein engeres Nähe-Distanzverhältnis zwischen Kind und Mitarbeiter*in manchmal unvermeidbar. Dies wird von allen Beteiligten besonders berücksichtigt.

Nebenstelle Kamen:

  • In Kamen haben wir einen Raum in einer logopädischen Praxis angemietet, die sich auf zwei Etagen befindet. Somit haben neben unseren Eltern auch die Patienten der Praxis Zugang zu den Wartemöglichkeiten, die sich im Treppenhaus und auf dem Flur befinden. Gerade im Nachmittagsbereich herrscht ein reges Treiben. Unseren gemieteten Raum nutzen nur die Mitarbeiter*innen und die Frühfördereltern mit ihren Kindern, sodass fremde Personen keinen Zugang haben.
  • Die abschließbare Toilette (Etagentoilette) befindet sich auf der unteren Etage, sie wird auch von den Besucher*innen der Praxis genutzt. Die Kinder werden zur Selbstständigkeit angeregt, bekommen jedoch auch Unterstützung beim Toilettengang, wenn dies erforderlich ist. In der Toilette befindet sich keine Wickelmöglichkeit. Das Wickeln kann im Liegen in unserem Raum erfolgen, vorzugsweise durch die Personensorgeberechtigten.
  • Der Raum in Kamen wird vielfältig genutzt, u.a. finden dort auch Bewegungsangebote statt. Bei der Nutzung von allen Angeboten wird ein angemessenes Nähe-Distanzverhältnis bewahrt.

Nebenstelle Bergkamen:

  • In Bergkamen haben wir einen Raum in der ersten Etage in einem Teil einer ehemaligen Grundschule gemietet. Die anderen Räume werden von einem Elterntreff (Frühe Hilfen) genutzt. Gerade im Vormittagsbereich herrscht dort ein reges Treiben, da unterschiedliche Angebote und Kurse über zwei Etagen stattfinden. Somit haben neben unseren Eltern und deren Kindern auch die Eltern des Elterntreffs Zugang zu den Wartemöglichkeiten, die sich im Treppenhaus und auf dem Flur befinden.
  • Unseren gemieteten Raum nutzen nur unsere Mitarbeiter*innen und die Frühfördereltern mit ihren Kindern, sodass fremde Personen keinen Zugang haben.
  • Die abschließbare Toilette befindet sich in der Nähe unseres Raumes, sie wird auch von den Besucher*innen des Elterntreffs genutzt. Die Kinder werden zur Selbstständigkeit angeregt, bekommen jedoch auch Unterstützung beim Toilettengang, wenn dies erforderlich ist.
  • Eine Wickelmöglichkeit befindet sich im Toilettenraum im Erdgeschoss und wird auch von den Besucher*innen des Elterntreffs genutzt. Die Kinder werden vorzugsweise durch die Personensorgeberechtigten gewickelt.
  • Der Raum in Bergkamen wird vielfältig genutzt, u.a. finden dort auch Bewegungsangebote statt. Bei der Nutzung von allen Angeboten wird ein angemessenes Nähe-Distanzverhältnis bewahrt.

Nebenstelle Schwerte:

  • Die Nebenstelle umfasst zwei Therapieräume, Büro, Wartezimmer und einen Sanitärbereich.
  • Eine Wickelmöglichkeit ist in den Therapieräumen vorhanden. Die Kinder werden vorzugsweise durch die Personensorgeberechtigten gewickelt.
  • Der Raum wird vielfältig genutzt, u.a. werden dort auch Bewegungsangebote geschaffen. Hier wird auf ein angemessenes Nähe-Distanzverhältnis geachtet.

Nebenstelle Bönen:

  • In Bönen haben wir einen Raum in einer logopädischen Praxis angemietet. Ganztägig herrscht ein reges Treiben. Unseren gemieteten Raum nutzen zu den ausgemachten festen Zeiten nur die Mitarbeiter*innen und die Frühfördereltern mit ihren Kindern, sodass fremde Personen keinen Zugang haben. Die Türen sind von außen mit Knauf versehen, so dass der Zutritt für andere untersagt ist.
  • Die abschließbare Toilette befindet sich in der Nähe unseres Raumes, sie wird auch von den Patienten*innen der Praxis genutzt. Die Kinder werden zur Selbstständigkeit angeregt, bekommen jedoch auch Unterstützung beim Toilettengang, wenn dies erforderlich ist.
  • Der Raum in Bönen wird vielfältig genutzt, u.a. finden dort auch Bewegungsangebote statt. Dazu kann jedoch auch der anliegende lange Flur genutzt werden, der ebenfalls mit einer Tür noch einmal zum Wartebereich abtrennbar ist. Bei der Nutzung von allen Angeboten wird ein angemessenes Nähe-Distanzverhältnis bewahrt.

Bei der Förderung in unseren Standorten sind Schutzräume für die Kinder wichtig. Durch diese haben sie die Möglichkeit, sich eigenständig zurückzuziehen. Dabei ermöglichen wir den Kindern, dies auf vielfältige Weise zu tun. Schutzräume werden nicht nur als örtliche Gegebenheit angesehen, bspw. Rückzugsorte innerhalb eines Föderraums, sondern auch durch Rahmenbedingungen geschaffen. Wenn ein Kind bspw. die Förderung alleine mit einer Mitarbeiter*in durchführt und ein Elternteil im Wartezimmer wartet, dann ist das Kind darüber informiert und hat jederzeit die Möglichkeit, zu seiner Bezugsperson zurückzukehren.
Unsere Förderungen finden sowohl im ambulanten als auch mobilen Setting statt. Die Gestaltung des Förderrahmens ist abhängig von den Förderzielen des Kindes. Es ist daher auch möglich, dass die Förderungen in unseren Räumlichkeiten in einem 1:1 Setting (Mitarbeiter*in-Kind) stattfinden. In dieser Situation ist sich jede Mitarbeiter*in bewusst, dass eine intime Situation entstehen kann und dabei besonders auf ein angemessenes Nähe-Distanzverhältnis geachtet werden muss. Daher werden Türen nicht abgeschlossen. Die Personensorgeberechtigten haben immer die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch die Förderung zu begleiten.
Neben den räumlichen Gegebenheiten berücksichtigen wir auch personelle Risikofaktoren. Damit das alltägliche Handeln der Mitarbeiter*innen im Sinne des Gewaltschutzkonzeptes ist, ist es wichtig, klare Abläufe schriftlich festzuhalten und diese auch innerhalb der Einrichtung transparent zu kommunizieren. Somit ist allen Mitarbeiter*innen die Risikoanalyse bekannt und werden dadurch angeregt, ihr eigenes Verhalten regelmäßig zu reflektieren. Sollten weitere Risikofaktoren an den einzelnen Standorten nach Veröffentlichung des Gewaltschutzkonzeptes bekannt werden, werden diese den Einrichtungsleitungen gemeldet, sodass das Gewaltschutzkonzept aktualisiert wird.

3.1.2 Personal

Das Thema Gewaltschutz sehen unsere Mitarbeiter*innen als einen wichtigen Bestandteil ihres professionellen Handelns an und vertreten Werte, die sich für den Schutz von Kindern aussprechen. Daher ist es unerlässlich, bereits vor einer Einstellung zu prüfen, inwieweit Bewerber*innen unserem Gewaltschutzkonzept zustimmen. Bereits in der Stellenausschreibung wird darauf hingewiesen, dass Gewaltschutz in unserer Einrichtung ein relevantes Thema ist. In Bewerbungsgesprächen wird mit einem festgelegten Gesprächsleitfaden gearbeitet, der die Werte und Haltungen der Bewerber*in deutlich machen soll. Das Bewerbungsgespräch wird von 3 Personen durchgeführt (Geschäftsführung, Einrichtungsleitung, Betriebsrat) und die Inhalte des Bewerbungsgesprächs werden schriftlich dokumentiert. Zum Bewerbungsprozess gehört die Hospitationsphase, in der die Bewerber*in bei ein bis zwei Kolleg*innen hospitiert.
Das Thema Gewaltschutz ist in unserer Institution ein fester Bestandteil. Es finden regelmäßige Teamsitzungen, Fallbesprechungen und Supervisionen statt, um das eigene Verhalten innerhalb der Institution zu reflektieren. Der regelmäßige Austausch ist aufgrund der interdisziplinären Teamzusammensetzung besonders wichtig. Aufgrund unterschiedlicher fachlicher Ausbildung wird innerhalb des interdisziplinären Teams das Wissen zum Thema Gewaltschutz miteinander abgeglichen.
Geplant ist zudem die Durchführung eines PART-Basisseminars für alle pädagogisch-therapeutischen Mitarbeitenden der Frühförderstelle im Kreis Unna. Dieses findet voraussichtlich Anfang 2026 statt, wir stehen bezüglich der Terminfindung mit dem Seminaranbieter in Kontakt. Das PART-Basisseminar beinhaltet die Prävention sowie den Umgang mit gewalttätigen Konflikten und berücksichtigt dabei auch, die Würde der Klientel sowie die Sicherheit aller Beteiligten. Das Basisseminar sowie die darauffolgenden Auffrischungsseminare werden durch geschultes Personal durchgeführt. Die Teilnahme an dem Basisseminar sowie auf den Auffrischungsseminaren ist für die Mitarbeiter*innen der Einrichtung verpflichtend.

Zudem sind die unten aufgezählten Inhalte auch Teil unsers Fortbildungspakets:

  • Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen
  • Gemeinsame Haltung
  • Gewaltfreie Kommunikation

3.2 Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen

Die Frühförderstelle setzt sich für den Schutz vor Gewalt an Kindern und deren Bezugspersonen ein. Als Institution, welche in beratender und unterstützender Art im ambulanten und mobilen Setting mit Familien und Kindern tätig ist, tragen wir eine große Verantwortung, um für die passenden Hilfen zu sorgen und zeitgleich Gewalttaten zu erkennen und zu verhindern.

3.2.1 Grenzverletzung

Grenzverletzungen oder Grenzüberschreitungen sind absichtliche aber oft auch unabsichtliche Äußerungen und Handlungen, die die adressierte Person verunsichern, irritieren oder verletzen können. Diese können unsachlich oder zum Teil auch unprofessionell oder vorurteilsbehaftet sein. Mögliche Verhaltensweisen, welche als objektive oder subjektive Grenzverletzung angesehene werden, werden durch Enders, Kossatz, Kelkel & Eberhardt (2010) definiert:

  • Missachtung einer adäquaten körperlichen Distanz
  • einmalige oder seltene Missachtung eines respektvollen Umgangs miteinander
  • einmalige oder seltene Missachtung der Schamgrenze
  • einmalige oder seltene Missachtung der Grenzen der professionellen Rolle
  • einmalige oder seltene Missachtung der eigenen Machtposition
  • Missachtung der Belastbarkeit
  • Stigmatisierung

Dabei ist der Maßstab der Bewertung dieser Gewaltform nicht immer objektiv. Es wird vor allem auch das subjektive Erleben der betroffenen Person berücksichtigt.

3.2.2 Ungenügende Nähe-Distanzregulation

Ein Kind am Arm aus einer schwierigen Situation herauszuführen oder dadurch von einer Gefahrensituation abhalten, die Hand in den Rücken legen, um ein Kind positiv zu bestärken. Körperkontakt spielt in der pädagogischen Arbeit eine Rolle, muss aber immer reflektiert und angemessen gestaltet sein. Dies sind alltägliche und pädagogisch sinnvolle Situationen, die dann gefährlich werden können, wenn diese Kontakte den persönlichen Bedürfnissen der professionellen Person dienen und ihrem Bedürfnis nach Körperkontakt entsprechen. Gründe hierfür sind vielfältig, sie können Ausdruck von konkret fachlichem Unwissen oder ungeklärten persönlichen Erfahrungen sein. Grundlegend unterscheiden sich Übergriffe von Grenzverletzungen, indem sie nicht zufällig passieren, sondern gezielt angewendet werden. Mögliche Übrigriffe definieren Enders, Kossatz, Kelkel & Eberhardt (2010) wie folgt:

  • verbale Gewalt
  • inadäquate Sanktionen auf Fehlverhalten
  • Drohungen
  • Bewusstes ängstigen
  • Sexualisierung des Kontaktes
  • Voyeurismus
  • Wiederholte Missachtung einer (fachlich) angemessenen körperlichen Distanz
  • Gezielte Berührungen der Genitalien bei Hilfestellungen oder im Pflegeeinsatz

Bei der Anwendung solcher übergriffigen Situationen erleben Schutzbefohlene eine respektlose Haltung ihnen gegenüber und eine Missachtung ihrer Würde.

3.2.3 Körperliche Übergriffe/rechtlich relevante Taten

Rechtlich relevante Taten sind zu verstehen als Handlungen mit Schutzbefohlenen, die „eindeutig gegen geltendes Gesetz verstoßen, z. B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch/Nötigung, Erpressung, Verleumdung“ (Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e. V., 2019). Diese werden bei Offenlegung oder Anzeige bedingungslos aufgeklärt, um die Opfer zu schützen und zu rehabilitieren. Zudem führen Erkenntnisse dieser Art zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen gegenüber dem Arbeitnehmenden. Jegliche Form einer strafrechtlichen relevanten Gewalttat wird durch die Institution zur Anzeige gebracht.

3.3 Gewalt gegen Mitarbeiter*innen

Die Mitarbeiter*innen der Frühförderstelle stehen in einem engen Austausch sowohl mit den Familien, als auch mit ihren Kolleg*innen, mit denen sie teilweise auch zu zweit oder zu dritt als Beteiligte des Förderkonzeptes in einer Familie arbeiten. Für die Mitarbeiter*innen gelten dieselben Grundrechte wie für die zu begleitenden Familien und Kindern. Daher ist es uns ein großes Anliegen, dass die Mitarbeiter*innen ein sicheres und geschütztes Arbeitsumfeld erleben. Auch das Gewalterleben von Mitarbeiter*innen kann als subjektiv empfunden oder objektiv erlebbar angesehen werden und kann durch die oben genannten Gewaltformen erlebt werden. Die Besonderheit bei der Berücksichtigung des Gewalterlebens der Mitarbeiter*innen ist, von wem die Gewalt ausgeht. Daher ist es auch auf dieser Ebene von Seiten des Trägers wichtig, jegliche Gewalterfahrung ernst zu nehmen und entsprechende Schritte einzuleiten.

3.3.1 Durch die Klientel

Die Mitarbeiter*innen pflegen fachliche Beziehungen zu den Familien und Kindern. Dabei sprechen die Kolleg*innen Empfehlungen aus, die aus deren Expertise und durch die Einbeziehung weiterer Fachpersonen entstehen. In der Arbeit mit den Eltern und Kindern wird immer transparent gemacht, dass diese Empfehlungen aus fachlicher Sicht notwendig sind, die Eltern jedoch die Entscheidung über die Umsetzung der Empfehlung haben. Dabei kann es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien kommen, in denen Mitarbeiter*innen Gewalterfahrungen, wie bspw. eine Grenzverletzung, erleben können. So kann von Seiten der Eltern dem pädagogischen/therapeutischen Fachpersonal die professionelle Rolle aberkannt werden oder die Mitarbeiter*innen erleben einen respektlosen Umgang, indem sie verbale Gewalt erleben. Aber nicht nur Unstimmigkeiten zwischen Eltern und Mitarbeiter*innen führen zum Gewalterleben, auch die Nichteinhaltung eines angemessenen Nähe-Distanzverhältnisses durch Eltern kann zu einem Gewalterleben führen.

3.3.2 Durch Kolleg*innen

Wir als Träger leben ein wertschätzendes Miteinander. Trotzdem kann es zu Situationen kommen, in denen dieses Prinzip missachtet wird und dadurch ein Gewalterleben stattfindet. Dieses kann sich zeigen, indem sich Kolleg*innen untereinander respektlos verhalten oder die persönliche Lebenssituation missachten. Darüber hinaus kann das fachliche Können einer Mitarbeiter*in durch Kolleg*innen in Frage gestellt werden.
Dieses gezeigte Verhalten kann sich dahingehend gestalten, dass Kolleg*innen systematisch und auf lange Sicht eine Form von Erniedrigung am Arbeitsplatz erleben. Das kann dazu führen, dass betroffene Personen einen Arbeitsplatzwechsel anstreben oder sogar arbeitsunfähig werden (Nienhaus, Drechsel-Schlund, Schambortski, & Schablon, 2016).

3.3.3 Durch Vorgesetzte

Vorgesetzte haben die Aufgabe, gute Arbeitsbedingungen zu schaffen und ein wertschätzendes, sicheres Arbeitsklima zu ermöglichen. Gelingt dieses Vorhaben nicht, entsteht evtl. ein Nährboden für ein ungesundes, wenig angenehmes Zusammenarbeiten, aus dem sich ein Gewalterleben ergeben kann. Die strukturelle und kulturelle Gewalt sind bekannte Formen, welche von Menschen in Leitungsfunktionen ausgeübt werden können (Hecker, 2021):

    • Strukturelle Gewalt:
      Sie wird als Bestandteil organisatorischer Ordnungsprinzipien angesehen, die das Recht des Menschen missachtet. Je weniger Präventionsmaßnahmen die verantwortliche Leitung ergreift, desto mehr strukturelle Gewalt erleben die Mitarbeiter*innen.
    • Kulturelle Gewalt:
      Betroffene von kultureller Gewalt erleben Feindlichkeit, welche auf Grundlage ihrer Behinderung, Rassismus, Sexismus, Homophobie oder anderer Ungleichheit beruht.

Insgesamt zeigen die verschiedenen Formen von Gewalt auf, wie vielschichtig das Gewalterleben auf allen Ebenen sein kann. Dabei kann das Erleben als subjektiv oder objektiv bewertet werden. In allen Fällen von Gewalt, egal ob strafrechtlich relevant oder nicht, steht der Schutz der Betroffenen an erster Stelle. Diese Regelung ist in verschiedenen Gesetzen rechtlich verankert.

4. Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen bilden den Rahmen, durch den wir uns als Träger dazu verpflichten, eine gewaltfreie Institution zu schaffen und bei Gewalterlebnissen entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

4.1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Das Grundgesetz, Artikel 1, formuliert den zentralen Satz „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Diese Aussage impliziert, dass das Wohl aller Menschen als grundlegendes Menschenrecht in unserer Gesellschaft verankert ist und damit auch allen Personengruppen aus dieser Gesellschaft zugesprochen wird (Deutscher Bundestag, 2022). Dieser Artikel bildet auch die Grundlage unseres Menschenbildes und wird dabei auf Mitarbeiter*innen und Klientel übertragen. Somit tragen wir als Träger die Verantwortung, allen Personen in unserer Institution dieses Recht zu gewähren.
Zudem wird durch Artikel 3 des Grundgesetztes festgelegt, dass keine Person wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf (ebd., 2022). Daraus geht hervor, dass verschiedenen Personengruppen, unabhängig davon, welcher Gruppe sie sich zugehörig fühlen, die gleichen Rechte zustehen.

4.2 UN-Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde 1989 von UN-Vertreter*innen beschlossen und beinhaltet die Bedürfnisse und Interessen von Kindern. Sie ist für alle Kinder gültig und hebt den besonderen Schutz und die Fürsorge von Kindern hervor, damit sie sich gesund entwickeln und voll entfalten können. Mit Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen zu treffen, „[…]um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen“ (Deutsches Kinderhilfswerk e. V., n. d.).

4.3 Bundeskinderschutzgesetz

Das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz regelt den aktiven Kinderschutz in umfassender Weise. Dabei basiert der Kinderschutz auf den Prinzipien Prävention und Intervention (Wolf & Hoffmann, n. d.).
Dieses Gesetz regelt insbesondere, dass Personen von einer Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen werden, wenn diese einschlägig vorbestraft sind. Daher muss jede beschäftigte Person in unserer Einrichtung bei Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Des Weiteren verpflichten sich die mit uns kooperierenden Praxen dazu, Führungszeugnisse von ihren Mitarbeiter*innen in der Praxis vorliegen zu haben sowie intern ein Gewaltschutzkonzept erarbeitet zu haben bzw. unser Gewaltschutzkonzept zu unterschreiben.

4.4 Sozialgesetzbuch (SGB-VIII) Kinder- und Jugendhilfe

Absatz 1 des SGBVIII zeigt das Recht eines Kindes auf, eine Förderung für seine Entwicklung zu erhalten und eine Erziehung genießen zu können, welche das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit heranwachsen lässt. In diesem Gesetzbuch ist der §8a verankert, welcher den Schutzauftrag bei einer Kinderwohlgefährdung beschreibt. Als Träger sind wir verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung diese dem örtlichen Jugendamtsträger weiterzuleiten. Zudem bieten wir als Träger intern auch eine §8b Beratung an. Unsere Kinderschutzfachkraft bietet dabei eine fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern an (Sozialgesetzbuch VIII, 2016). Die aufgeführten Gesetze bilden zu einem die Grundlage unseres fachlichen Handelns und werden von jeder Mitarbeiter*in gewissenhaft umgesetzt. Zudem bilden diese aber auch die Grundlage für das Handeln bei Gewalterfahrungen und -erlebnissen von Kindern und Mitarbeiter*innen.

4.5 Partizipation und Beschwerde

Um die oben genannten Gesetze in unserer Einrichtung aktiv umzusetzen, haben sowohl die Kinder, als auch deren Personensorgeberechtigten sowie unsere eigenen Mitarbeiter*innen die Möglichkeit, partizipativ mitzumachen und Beschwerdemöglichkeiten wahrzunehmen.
Es werden vielfältige Methoden eingesetzt, damit alle Kinder die Möglichkeit haben, ihre Beschwerde einzureichen. Dabei werden Gesprächsrahmen oder Befragungsrunden angeboten oder auch mit nonverbalen Methoden wie bspw. Metacomsymbolen oder Smileys gearbeitet. Die zuständige Fachkraft verschriftlicht die Beschwerde, egal auf welchem Wege diese mitgeteilt wurde. Die Personensorgeberechtigten werden zudem im Rahmen der Eingangsdiagnostik mit dem Unterzeichnen einer Elternvereinbarung darauf hingewiesen, dass sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich bei der Einrichtungsleitung zu beschweren. Sollte es zu einer Beschwerde kommen, wird diese schriftlich dokumentiert und anschließend wird ein Gespräch mit der Einrichtungsleitung geführt. Bereits in der Eingangsdiagnostik werden die Personensorgeberechtigten auf die Partizipationsmöglichkeiten in unserer Institution aufmerksam gemacht. Es wird gemeinsam mit Ihnen besprochen, an welchen Förderzielen gearbeitet werden soll. Auch bei den Kindern arbeiten wir mit Methoden (bspw. Particards), um sie aktiv an der Festlegung ihrer Teilhabeziele mitentscheiden zu lassen. Auch während der laufenden Förderung stellen wir die Partizipationsmöglichkeiten sicher. Die Kinder werden in die Förderstunden aktiv miteinbezogen. Dabei arbeiten wir u.a. mit Unterstützer Kommunikation, um allen Kindern die Möglichkeit zu geben, mitzubestimmen. Die Kinder werden im Rahmen der Fördereinheit über ihre eigenen Rechte aufgeklärt, damit sie auch ihre eigenen körperlichen Grenzen sowohl verbal als auch nonverbal verdeutlichen können. Hierbei wird darauf geachtet, dass körpernahe Angebote mit den Kindern gut kommuniziert werden. Die professionelle Beobachtung trägt zur Grenzeinhaltung bei. Eltern nehmen aktiv an den Fördereinheiten teil. Haben Eltern nicht die Möglichkeit, regelmäßig an der Förderung teilzunehmen, sind Tür- und Angelgespräche, fest vereinbarte separate Elternberatungen sowie regelmäßige Telefonate feste Bestandteile der Zusammenarbeit mit den Eltern.
Die Mitarbeiter*innen haben die Möglichkeit zur internen Beschwerde. Hierzu beziehen wir uns auf das Hinweisschutzgebergesetz. Die Mitarbeiter*innen haben somit die Möglichkeit, Verstöße gegen Gesetze, interne Richtlinien oder andere Missstände anonym dem Betriebsrat zu melden.

5. Umsetzung des Schutzkonzeptes

Jede beschäftigte Person unserer Institution verpflichtet sich dem Schutz vor Gewalt gegenüber den Schutzbefohlen und Kolleg*innen. Zudem verpflichten wir uns als Träger dazu, unsere Mitarbeiter*innen vor Gewalterfahrungen zu schützen. Daher üben wir sowohl präventive als auch intervenierende Maßnahmen auf beiden Ebenen aus, um allen Personen, welche sich an institutionsbezogenen Prozessen beteiligen, ihre Rechte zuzusprechen.

Gewaltschutzkonzept

Prävention

  • Verankerung des Gewaltschutzkonzeptes auf Trägerebene
  • Mitarbeiter*innen
  • Fachlicher Umgang miteinander

Intervention

  • Handlungsanweisung
  • Absicherung der Meldenden
  • Rehabilitation bei fälschlichem Verdacht
Diagramm des Gewaltschutzkonzepts mit den Hauptkategorien Prävention und Intervention.

Im Folgenden werden die Präventions- und die Interventionsmaßnahmen im Detail vorgestellt.

5.1 Prävention

Der größtmögliche Schutz aller Beteiligten unserer Einrichtung ist das Ziel des institutionellen Gewaltschutzkonzeptes. Dabei wird als Hauptziel verfolgt, dass es gar nicht erst zu Übergriffen durch Gewalt jeglicher Form kommt. Dadurch vertreten wir als Träger die Haltung, dass ein gewaltfreies Arbeiten einen selbstverständlichen Teil unseres professionellen Alltags darstellt. Um präventive Maßnahmen auch erfolgreich umsetzen zu können ist es wichtig, dass alle vorhandenen Strukturen regelmäßig geprüft und ggf. angepasst werden. Zudem müssen Mitarbeiter*innen und Beteiligte transparent über die präventiven Maßnahmen aufgeklärt werden.

  • Verankerung des Gewaltschutzkonzeptes auf Trägerebene:
    Das Gewaltschutzkonzept wird als Teil des Qualitätsmanagements unseres Trägers aufgenommen. Dieses Konzept wird in regelmäßigen Abständen durch die Qualitätsmanagerin evaluiert und überarbeitet. Das Konzept wird als ergänzender Faktor in das bereits bestehende Beschwerdemanagement miteingebaut. Eltern werden informiert, dass sie Gewalterlebnisse der Leitungsebene melden sollen. Zudem müssen pädagogisch/therapeutische Angestellte sowie Praktikant*innen und Werkstudent*innen unabhängig von der Länge der Beschäftigung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Den Mitarbeiter*innen wird immer die Möglichkeit offeriert, Gewalterlebnisse, egal ob gegen die Klientel oder gegen sie selber, im Rahmen von Gewaltschutzberatungen zu thematisieren.
  • Mitarbeiter*innen:
    Um das Gewaltschutzkonzept auf Träger- und Mitarbeiter*innenebene zu etablieren, wurde eine Auftaktveranstaltung durchgeführt. Mit dieser, wurde das Gewaltschutzkonzept an die Mitarbeiter*innen weitergegeben. Anschließend unterschreiben alle (auch zukünftig) Beschäftigten eine Selbstverpflichtungserklärung zur Gewaltprävention sowie einen Verhaltenskodex. Im Alltag der Mitarbeiter*innen wird das Gewaltschutzkonzept als Teil der Einarbeitung angesehen. Zudem wird das Thema in regelmäßigen Teamsitzungen aufgegriffen. Darüber hinaus wird die regelmäßige Dokumentation der Zusammenarbeit mit Familien im Patientenprogramm gewährleistet, um eine Nachweisbarkeit und Transparenz zu ermöglichen. Zusätzlich erwarten wir von allen Mitarbeiter*innen, dass die grundlegenden Werte unseres Trägers ausnahmslos im alltäglichen Handeln übernommen werden.
  • Fachlicher Umgang miteinander:
    Der Umgang mit dem Klientel als auch mit den Kolleg*innen ist stets von einer hohen Fachlichkeit geprägt. Hierbei gilt, dass jede beschäftigte Person ihr berufliches Handeln und den kollegialen Umgang miteinander reflektiert. Dazu gehört auch, dass bei Unsicherheiten im eigenen Handeln diese der Einrichtungsleitung gemeldet werden.

5.2 Intervention

Interventionsmaßnahmen sind insbesondere dann wichtig, wenn Kinder oder Kolleg*innen gewalttätiges Verhalten erlebt haben. Im Falle der Kinder ist es dabei egal, ob es im häuslichen Rahmen oder im institutionellen Rahmen geschehen ist. Wichtig ist, dass bei Bekanntwerden eines solchen Gewalterlebens umgehend reagiert und interveniert wird. Gewaltanwendungen, sowohl bei Schutzbefohlenen als auch bei Mitarbeiter*innen, können an Beobachtungen, Äußerungen, ungewohntem/verändertem Verhalten, Verletzungen oder durch Meldungen von Personen, die eine Gewalttat selber ausgeübt haben, festgemacht werden. Um Handlungssicherheit in einem Fall zu gewährleisten, arbeiten wir mit einer Handlungsanweisung. Die Handlungsanweisung hängt in verkürzter Form (s. Anhang 3) in den Einrichtungen in den Haupt- und Nebenstellen aus und ist sowohl den Mitarbeiter*innen als auch den Familien zugänglich.

Handlungsanweisung
1.) Wahrnehmung und Meldung
Wenn eine Gewalterfahrung wahrgenommen wird, wird dies einer der unten aufgelisteten Einrichtungsleitung gemeldet. Als Gewalterfahrung definieren wir alle Gewaltformen, die in diesem Gewaltschutzkonzept aufgeführt sind (Grenzverletzung, Ungenügende Nähe-Distanzregulation, körperliche Übergriffe/ rechtlich relevante Taten)

Lünen Unna
Nadine Schulz (Tel.: 02306-5983) Nicole Stephan (Tel.: 0177-2105226)
Sabine Thiemann (Tel.: 0177-8475048)
Wiebke Oberschachtsiek (Tel.: 01637914102)

Unabhängig davon, an welchem unserer Standorte der Vorfall stattgefunden hat, können alle Einrichtungsleitungen kontaktiert werden.

2.) Ersteinschätzung
Die meldende Person und eine der Einrichtungsleitungen führen eine gemeinsame Ersteinschätzung durch, ob eine Gefährdungslage vorliegt. Wenn sich eine Meldung gegen eine Mitarbeiter*in richtet, wird die Kinderschutzambulanz Unna miteinbezogen, um die Meldung durch eine externe Person prüfen zu lassen. Mithilfe des Meldebogens wird entschieden, ob externe Instanzen (Polizei, Jugendamt etc.) direkt einbezogen werden müssen. Die Ersteinschätzung wird durch die Einrichtungsleitung dokumentiert (s. Anhang 4). Anschließend erfolgt die Entscheidung, ob die Meldung weiter verfolgt wird oder an dieser Stelle eingestellt wird.

3.) Externe Stellen informieren
Falls eine Weiterverfolgung der Meldung erforderlich ist, werden weitere Instanzen miteinbezogen:

Polizei: 110
Kinderschutzambulanz Unna: 02303-96700
Jugendamt Unna: 02303/103-5160
Jugendamt Lünen: 02306/104-1553
Jugendamt Kamen: 02307/148-3700
Jugendamt Bergkamen: 02307/965-205
Jugendamt Werne: 02389/ 715-14
Jugendamt Selm: 02592/ 69-256
Jugendamt Schwerte: 02304/ 1043-88
Jugendamt Holzwickede: 02301/ 94591-0

4.) Besprechung des weiteren Vorgehens
Das weitere Vorgehen wird mit den zuständigen Behörden besprochen. Welche Konsequenzen für Familien oder Mitarbeiter*innen folgen, hängt von der Art des Vorgehens ab.

Mögliche Konsequenzen für Gewaltausübung durch Familien können sein:

  • Mitarbeiter*innenwechsel
  • Kündigung der Zusammenarbeit
  • Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden

Mögliche Konsequenzen für die Gewaltausübung durch Mitarbeiter*innen können sein:

  • Mitarbeiter*innenwechsel
  • Mahnung/Kündigung
  • Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden

5.) Nachsorge im Team
Es ist wichtig, Gewaltvorfälle im Team transparent zu behandeln und auch für die Nachsorge im Team zu sorgen. Hierfür bieten wir Supervision an.

Absicherung der Meldenden
Neben dem Schutz der Opfer und der Aufklärung der Gewalttat ist es uns als Träger ein großes Anliegen, auch die meldenden Personen zu schützen. Die Umsetzung eines gewaltfreien Arbeitsumfeldes und einer gewaltfreien Institution gelingt nur dann, wenn alle beteiligten Personen für das Thema Gewalt sensibilisiert werden und in Gewaltsituationen passend reagieren. Daraus ergibt sich auch, dass Meldenden die Sicherheit gewährleistet wird, dass jegliche Form von Gewalt ernst genommen wird und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. Dabei werden sowohl Meldungen von Gewalttaten gegen Schutzbefohlene als auch gegen Mitarbeiter*innen, als aufklärungswürdig betrachtet und dementsprechend auch behandelt. Wir sichern den meldenden Personen den vollen Schutz und unsere Unterstützung zu.
Im Zuge dessen ist auch der Umgang mit den Medien zu berücksichtigen. Der Umgang mit der Öffentlichkeit bei einem (Verdachts-)fall wird sensibel gestaltet. Priorität hat der Schutz der betroffenen Person. Daher veröffentlichen wir keine persönlichen Daten, sodass keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind. Zudem ist der Kommunikationsweg nach Außen festgelegt. Dabei verweisen wir bei Rückfragen an die offiziellen Ermittlungsstellen. Wenn ein Fall öffentlich bekannt wird, spielt auch die interne Kommunikation eine wichtige Rolle. Wenn Familien Fragen haben, stehen die Einrichtungsleitungen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Rehabilitation bei fälschlicher Verdächtigung
Die fälschliche Verdächtigung ist ein ernstzunehmender Aspekt bei der Umsetzung eines Gewaltschutzkonzeptes. Verdachtsmomente treten in Einrichtungen auf unterschiedliche Weise auf. Beispielsweise kann es vorkommen, dass eine Familie sich anmeldet und ein Verdachtspunkt bei der Anmeldung geäußert wird (durch Kita, Jugendamt etc.) und sich dieser dann im Laufe der Zusammenarbeit als fälschlich herausstellt. In einem solchen Fall ist es wichtig, den Verdacht von Beginn an offen zu thematisieren und dabei eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen und beteiligten Behörden sicherzustellen. Ziel ist es, keine Vorverurteilung vorzunehmen, solange ein Verdacht nicht offiziell bestätigt ist. In dieser Zeit dokumentieren die Mitarbeiter*innen sämtliche Verdachtspunkte objektiv. Fälschliche Verdächtigungen entstehen jedoch auch durch die Initiierung seitens der Einrichtung. Auch hierbei ist es wichtig, die fälschliche Verdächtigung transparent und sensibel mit der Familie zu thematisieren. Dies sollte mit der Einrichtungsleitung geschehen. Außerdem wird geprüft, ob eine weitere Zusammenarbeit gewünscht oder ein Mitarbeiter*innenwechsel erforderlich ist. Auch in diesem Fall wird eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen und beteiligten Behörden angestrebt. Jede fälschliche Verdächtigung wird sorgfältig durch die Einrichtungsleitungen ausgewertet, um Mitarbeiter*innen weiterhin für das Thema Gewaltschutz zu sensibilisieren und die Entstehung fälschlicher Verdächtigungen zukünftig zu minimieren.